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Böse Natursteine AG fantasy garden Kreuzlingerstrasse CH-8574 Lengwil
Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Böse Natursteine AG, fantasy garden
und Ihren Kunden. Abweichende Bedingungen werden nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung anerkannt. Die nachstehenden Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen werden durch
Auftragserteilung gültig und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte verwandter Art mit dem Auftraggeber.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Bis zur Auftragsannahme sind
alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag hier erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
(2) Aufträge und Vereinbarungen jeglicher Art, auch diejenigen des Außendienstes, haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
(3) Die Leistung des Auftragsnehmers erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit aus eigener Erzeugung. Die angegebenen Lieferfristen und -mengen sind nur annähernd und für
den Auftragnehmer unverbindlich.
(4) Wird die Leistung des Auftragnehmers durch unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebstörungen, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten
des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten bzw. Transporteure, Schwierigkeiten in der notwendigen Beschaffung des Rohmaterials sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert
sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Die Lieferzeiten werden möglichst pünktlich eingehalten, Vertragsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung
lehnen wir grundsätzlich ab.
(5) Alle Produkte aus Naturstein zeichnen sich aus durch natürlich individuelle Farbe und Maserung des Gesteins. Materialmuster sind unverbindlich und
zeigen nur das allgemeine Aussehen des Natursteins. Muster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen.
Für die bei Naturstein vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Äderungen usw. ferner für Naturfehler wie Poren, offenen Stellen, Einsperrungen, Risse, Quarzadern wird keine Haftung übernommen.
Diese Abweichungen stellen keine Qualitätsminderung dar, sondern beweisen die Einzigartigkeit von Produkten aus Naturstein, die teilweise handgefertigt sind. Reklamationen können demzufolge
nicht akzeptiert werden.
§3 Geschmacksmsterschutz, Urheberrecht
(1) Alle unsere eigenen Grabmale und Gartenskulpturen unterliegen dem Geschmacksmusterschutz. Jegliche Nachahmung und Nachbildung wird von uns zur Anzeige gebracht.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns vor.
(2) Jeder Auftrag wird von uns individuell und nach Angaben und Zeichnung des Auftraggebers angefertigt. Sollte dadurch von uns unwissentlich Musterschutz verletzt werden,
so weisen wir jede Haftung dafür von uns. Der Auftraggeber muss prüfen, ob er mit seinem Auftrag möglicherweise geschmacksmustergeschützte Modelle nachahmt.
Schadenersatzansprüche Dritter an uns werden in diesem Falle an den Auftraggeber verwiesen.
§ 4 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftragnehmer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 5 Preise Nebenkosten und Zahlung
(1) Bei allen Bestellungen sind die komplette Artikelbezeichnung und Stückzahl anzugeben. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Zahlung ist ausschließlich
auf das auf der Rechnung genannte Konto zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung ohne Abzug zu zahlen, bei Zahlung
innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto.
(3) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Wechselzahlungen sind nicht zulässig. Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt angenommen.
(5) Ungünstige Auskünfte über den Auftraggeber sowie Verschlechterung seiner wirtschaftlichen oder finanziellen Verhältnisse berechtigen den Auftragnehmer Sicherheitsleistung
oder sofortige Zahlung für alle offenen Forderungen und ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Zahlungsverzug.
Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens ist
die Kaufpreisforderung sofort fällig.
(6) Ab 1500kg und ab CHF 4500,- Bestellwert erfolgt die Lieferung frachtfrei frei Hof, unter 4500,- CHF Bestellwert und
unter 500kg erfolgt 150,- CHF Mindermengenzuschlag. Die Artikel werden auf Europaletten angeliefert. Bei nicht getauschten Europaletten berechnen wir eine Gebühr von CHF 25,-,
die bei Rückgabe erstattet wird.
§ 6 Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 7 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Die Lieferzeit ist von der jeweiligen Auftragslage und der bestellten Ware abhängig.
(3) Teillieferungen sind möglich. Wir behalten uns vor, Restmengen nachzuliefern.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese
Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer
Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Vor Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist.
(7) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
§ 10 Sonstiges
(1) Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Schweizer Recht.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Kreuzlingen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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